Artikel 64 VO (EWG) 71/1408
Zusammenrechnung der Versicherungs– oder Wohnzeiten
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Versicherungs– oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs– oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
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