Artikel 65 VO (EWG) 71/1408

Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnt

(1) Stirbt ein Arbeitnehmer, ein Selbständiger, ein Rentner, ein Rentenantragsteller oder einer ihrer Familienangehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.

(2) Der zuständige Träger ist zur Zahlung des Sterbegelds nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

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