Artikel 66 VO (EWG) 71/1408
Gewährung von Leistungen beim Tode eines Rentners, wenn dieser nicht in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die gewährten Sachleistungen gingen
Stirbt ein Rentner, der zum Bezug von Rente nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berechtigt ist und der im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die diesem Rentner aufgrund des Artikels 28 gewährten Sachleistungen gingen, so wird das Sterbegeld von diesem Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und zu seinen Lasten gewährt, als hätte der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes im Gebiet des Mitgliedstaats gewohnt, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.
Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.
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