Artikel 81 VO (EWG) 71/1408
Aufgaben der Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben:
- a)
- Sie behandelt alle Verwaltungs– und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, späteren Verordnungen oder in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen ergeben; jedoch wird das Recht der beteiligten Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und die Gerichte in Anspruch zu nehmen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in dieser Verordnung sowie im Vertrag vorgesehen sind, nicht berührt;
- b)
- sie fertigt auf Antrag der zuständigen Behörden, Träger und Gerichte der Mitgliedstaaten alle Übersetzungen von Unterlagen an, die sich auf die Anwendung dieser Verordnung beziehen, insbesondere die Übersetzungen der Anträge von Personen, für die diese Verordnung gelten soll;
- c)
- sie fördert und verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche und soziale Maßnahmen von gemeinsamem Interesse;
- d)
- sie fördert und entwickelt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Modernisierung der für den Informationsaustausch erforderlichen Verfahren, insbesondere durch Anpassung des Informationsflusses zwischen den Institutionen an den telematischen Austausch, und zwar unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Zweck dieser Modernisierung ist vor allem die Beschleunigung der Gewährung von Leistungen.
- e)
- sie stellt die Unterlagen zusammen, die für die Rechnungslegung der Träger der Mitgliedstaaten über deren Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung zu berücksichtigen sind, und schließt die jährliche Rechnung zwischen diesen Trägern ab;
- f)
- sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie kraft dieser Verordnung, späterer Verordnungen oder aller in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen zuständig ist;
- g)
- sie unterbreitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Vorschläge für die Ausarbeitung künftiger Verordnungen sowie für die Änderung der vorliegenden Verordnung und der künftigen Verordnungen.
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