Artikel 82 VO (EWG) 71/1408

Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise

(1) Es wird ein Beratender Ausschuß für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — im folgenden „Beratender Ausschuß” genannt — eingesetzt, der aus 162 Mitgliedern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:

a)
zwei Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats, von denen mindestens einer der Verwaltungskommission angehören muß;
b)
zwei Vertreter der Arbeitnehmerverbände jedes Mitgliedstaats;
c)
zwei Vertreter der Arbeitgeberverbände jedes Mitgliedstaats.

Für jede der in Unterabsatz 1 bezeichneten Gruppen wird ein Stellvertreter je Mitgliedstaat ernannt.

(2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt, der sich bei der Auswahl der Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände um eine angemessene Vertretung der betroffenen Bereiche im Beratenden Ausschuß bemüht.

Die Liste der Mitglieder und der Stellvertreter wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt worden sind.

(4) Den Vorsitz im Beratenden Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(5) Der Beratende Ausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden von sich aus oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder an den Vorsitzenden einberufen. Dieser Antrag muß konkrete Vorschläge für die Tagesordnung enthalten.

(6) Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Beratende Ausschuß in Ausnahmefällen beschließen, Personen oder Vertreter von Einrichtungen, die über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verfügen, anzuhören. Außerdem erhält der Beratende Ausschuß unter den gleichen Bedingungen wie die Verwaltungskommission in fachlicher Hinsicht die Unterstützung des Internationalen Arbeitsamts nach Maßgabe der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarungen.

(7) Die Stellungnahmen und Vorschläge des Beratenden Ausschusses sind mit Gründen zu versehen. Sie werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

Der Beratende Ausschuß gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung, die vom Rat nach Stellungnahme der Kommission genehmigt wird.

(8) Die Sekretariatsgeschäfte des Beratenden Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

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