Artikel 95g VO (EWG) 71/1408
Übergangsvorschriften in Bezug auf die Streichung des österreichischen Pflegegeldes aus Anhang IIa.
Für Anträge auf Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz, die bis spätestens 8. März 2001 auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 3 dieser Verordnung gestellt wurden, ist diese Bestimmung anzuwenden, solange der Wohnort des Beziehers des Pflegegeldes in Österreich nach dem 8. März 2001 beibehalten wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.