Artikel 96 VO (EWG) 71/1408
Erstattungsvereinbarungen zwischen Trägern
Die nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 vor dem 1. Juli 1982 getroffenen Vereinbarungen gelten auch für Personen, auf die diese Verordnung mit Wirkung vom gleichen Tag ausgedehnt wurde, soweit nicht einer der an diesen Vereinbarungen beteiligten Mitgliedstaaten dagegen Einspruch erhebt.
Dieser wird nur dann wirksam, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats ihn der zuständigen Behörde des oder der übrigen beteiligten Mitgliedstaaten vor dem 1. Oktober 1983 mitteilt. Eine Abschrift dieser Mitteilung wird der Verwaltungskommission zugeleitet.
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