ANHANG I (A) (B) (8) (9) (13) (14) (15) VO (EWG) 71/1408

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG

I.
Arbeitnehmer und/oder Selbständige (Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) der Verordnung)

A.
BELGIEN

Gegenstandslos.

B.
BULGARIEN

Jede Person, die ohne Arbeitsvertrag im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Nummern 5 und 6 des Gesetzes über die soziale Sicherheit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, gilt als selbstständige Person im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung.

C.
TSCHECHISCHE REPUBLIK

Gegenstandslos

D.
DÄNEMARK

1.
Als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt

a)
für die Zeit vor dem 1. September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterliegt;
b)
Für die Zeit ab 1. September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Zusatzrente des Arbeitsmarkts (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) unterliegt.

2.
Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer nach dem Gesetz über Kranken– bzw. Mutterschaftsgeld aufgrund eines nicht unter Arbeitsentgelt fallenden beruflichen Einkommens Anspruch auf diese Leistungen hat.

E.
DEUTSCHLAND

Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung

a)
als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält oder wer als Beamter aus dem Beamtenverhältnis eine Besoldung mindestens in dem Umfang erhält, der bei einem Arbeitnehmer zu einer Pflichtversicherung gegen Arbeitslosigkeit führen würde;
b)
als Selbständiger, wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und

in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs– oder beitragspflichtig ist oder

in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

F.
ESTLAND

Gegenstandslos

G.
GRIECHENLAND

1.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer iii) der Verordnung gelten im Rahmen des OGA-Systems versicherte Personen, die ausschließlich eine Tätigkeit im Lohn– und Gehaltsverhältnis ausüben oder die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen oder unterlagen und daher die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung besitzen oder besaßen.
2.
Hinsichtlich der Gewährung von Familienbeihilfen des nationalen Systems gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung die in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern i) und iii) der Verordnung genannten Personen.

H.
SPANIEN

Gegenstandslos.

I.
FRANKREICH

Ist ein französischer Träger der zuständige Träger für die Gewährung von Familienleistungen nach Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt

1.
als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung jede nach Artikel L 311–2 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit (Code de la securité sociale) sozialversicherungspflichtige Person, die die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich Tätigkeit oder Arbeitsentgeld nach Artikel L 313–1 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit für die Gewährung der finanziellen Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung, des Mutterschutzes oder der Invaliditätsversicherung erfüllt, oder die Person, die diese finanziellen Leistungen erhält;
2.
als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung jede Person, die eine selbständige Tätigkeit ausübt und die gehalten ist, im Rahmen eines Versicherungssystems für Selbständige eine Altersversicherung einzugehen und entsprechend Beiträge zu entrichten.

F.
GRIECHENLAND

1.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer iii) der Verordnung gelten im Rahmen des OGA-Systems versicherte Personen, die ausschließlich eine Tätigkeit im Lohn– und Gehaltsverhältnis ausüben oder die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen oder unterlagen und daher die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung besitzen oder besaßen.
2.
Hinsichtlich der Gewährung von Familienbeihilfen des nationalen Systems gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung die in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern i) und iii) der Verordnung genannten Personen.

J.
IRLAND

1.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer gemäß den Abschnitten 12, 24 und 70 des Social Welfare Consolidation Act (Gesetz über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe) von 2005 pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
2.
Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer gemäß den Abschnitten 20 und 24 des Social Welfare Consolidation Act (Gesetz über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe) von 2005 pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

K.
ITALIEN

Gegenstandslos.

L.
ZYPERN

Gegenstandslos

M.
LETTLAND

Gegenstandslos

N.
LITAUEN

Gegenstandslos

O.
LUXEMBURG

Gegenstandslos.

P.
UNGARN

Gegenstandslos

Q.
MALTA

Jede Person, die selbstständig oder nicht abhängig beschäftigt im Sinne des Gesetzes über die soziale Sicherheit (Kap. 318) von 1987 ist, gilt als selbstständige Person im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung

R.
NIEDERLANDE

Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer eine Tätigkeit oder einen Beruf außerhalb eines Arbeitsvertrags ausübt.

S.
ÖSTERREICH

Gegenstandslos.

T.
POLEN

Gegenstandslos

U.
PORTUGAL

Gegenstandslos.

V.
RUMÄNIEN

Gegenstandslos.

W.
SLOWENIEN

Gegenstandslos

X.
SLOWAKEI

Gegenstandslos

Y.
FINNLAND

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.

Z.
SCHWEDEN

Erwerbstätige Personen, die gemäß Kapitel 3 Absatz 3 des Sozialversicherungsgesetzes (2000:980) ihre Beiträge aus ihrem Erwerbseinkommen selbst zahlen, gelten als Selbständige.

AA.
VEREINIGTES KÖNIGREICH

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne der Rechtsvorschriften von Großbritannien oder der Rechtsvorschriften von Nordirland Arbeitnehmer (employed earner) oder Selbständiger (self-employed earner) ist, sowie jede Person, für die Beiträge als Arbeitnehmer (employed person) oder Selbständiger (self-employed person) im Sinne der Rechtsvorschriften von Gibraltar geschuldet werden.

II.
Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f) zweiter Satz der Verordnung)

A.
BELGIEN

Gegenstandslos.

B.
BULGARIEN

Gegenstandslos.

C.
TSCHECHISCHE REPUBLIK

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger” den Ehegatten und/oder ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Gesetzes über die staatliche Sozialhilfe Nr. 117/1995 Sb.

D.
DÄNEMARK

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) und nach Artikel 31 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger”

1.
den Ehegatten eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder einer Person, der bzw. die nach der Verordnung leistungsberechtigt ist, sofern der Ehegatte selbst keinen eigenständigen Leistungsanspruch nach der Verordnung hat, oder
2.
ein Kind unter 18 Jahren, für das die elterliche Sorge von einer Person ausgeübt wird, die nach der Verordnung leistungsberechtigt ist.

E.
DEUTSCHLAND

Gegenstandslos.

F.
ESTLAND

Gegenstandslos

G.
GRIECHENLAND

Gegenstandslos.

H.
SPANIEN

Gegenstandslos.

I.
FRANKREICH

Für die Feststellung des Anspruchs auf Familienbeihilfen oder –leistungen bezeichnet der Begriff „Familienangehöriger” jede in Artikel L 512–3 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale) genannte Person.

F.
GRIECHENLAND

Gegenstandslos.

J.
IRLAND

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger” jede Person, die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf solche Leistungen nach den Gesundheitsgesetzen 1947 bis 2004 (Health ACTS 1947 to 2004) gegenüber einem Arbeitnehmer oder Selbständigen als unterhaltsberechtigt gilt.

K.
ITALIEN

Gegenstandslos.

L.
ZYPERN

Gegenstandslos

M.
LETTLAND

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger” den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.

N.
LITAUEN

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger” den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren

O.
LUXEMBURG

Gegenstandslos.

P.
UNGARN

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger” den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne von Artikel 685 Buchstabe b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Q.
MALTA

Gegenstandslos

R.
NIEDERLANDE

Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach Titel III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger” den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder ein Kind unter 18 Jahren.

S.
ÖSTERREICH

Gegenstandslos.

T.
POLEN

Gegenstandslos

U.
PORTUGAL

Gegenstandslos.

V.
RUMÄNIEN

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger” den Ehegatten, einen unterhaltsberechtigten Elternteil oder ein Kind unter 18 Jahren (bzw. ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 26 Jahren).

W.
SLOWENIEN

Gegenstandslos

X.
SLOWAKEI

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger” den Ehegatten und/oder ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Gesetzes über die Kinderzulage.

Y.
FINNLAND

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger” den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.

Z.
SCHWEDEN

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger” den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.

AA.
VEREINIGTES KÖNIGREICH

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen ist unter „Familienangehöriger” zu verstehen:

1.
nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien und Nordirland:

1)
der Ehegatte, sofern

a)
diese Person, unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitnehmer oder einen Selbständigen oder eine andere Person handelt, die gemäß der Verordnung leistungsberechtigt ist,

i)
mit dem Ehegatten zusammenlebt oder
ii)
zum Unterhalt des Ehegatten beiträgt,

und

b)
der Ehegatte keine

i)
Einkünfte in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, Selbständiger oder gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person oder
ii)
auf eigener Versicherung beruhende Leistung oder Rente der sozialen Sicherheit bezieht;

2)
die für ein Kind sorgende Person, sofern

a)
der Arbeitnehmer, Selbständige oder eine andere gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person

i)
mit ihr wie ein Ehemann oder eine Ehefrau zusammenlebt oder
ii)
zu ihrem Unterhalt beiträgt

und

b)
die betreffende Person keine

i)
Einkünfte in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer, Selbständiger oder gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person oder
ii)
auf eigener Versicherung beruhende Leistung oder Rente der sozialen Sicherheit bezieht;

3)
ein Kind für welches die Person, der Arbeitnehmer, der Selbständige oder eine andere gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person Kindergeld bezieht oder beziehen könnte;

2.
nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar:

jede Person, die im Sinne der Verordnung von 1973 über ärztliche Gruppenpraxen (Group Practice Scheme Ordinance) als unterhaltsberechtigt gilt.

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