ANHANG II (A) (B) (8) (10) (15) VO (EWG) 71/1408

(Artikel 1 Buchstaben j) und u) der Verordnung)

I.
Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j) vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen

A.
BELGIEN

Gegenstandslos

B.
BULGARIEN

Does not apply.

C.
TSCHECHISCHE REPUBLIK

Gegenstandslos

D.
DÄNEMARK

Gegenstandslos.

E.
DEUTSCHLAND

Gegenstandslos.

F.
ESTLAND

Gegenstandslos

G.
GRIECHENLAND

Gegenstandslos.

H.
SPANIEN

1.
Selbständige Erwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) der Neufassung des allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Regio Decreto Legislativo 1/1994 vom 20. Juni 1994) und Artikel 3 des Dekrets Nr. 2530/1970 vom 20. August 1970, durch den das Sondersystem der Selbständigen geregelt wird, die eine Berufsorganisation bilden und die sich dafür entscheiden, sich der Gegenseitigkeitsversicherung anzuschließen, welche die jeweilige Berufsorganisation errichtet hat, anstatt sich beim Sondersystem der sozialen Sicherheit für Selbständige anzumelden
2.
Vorsorge– und/oder Fürsorge– oder Wohlfahrtssystem von Einrichtungen, für die das allgemeine Gesetz über die soziale Sicherheit und das Gesetz vom 6. Dezember 1941 nicht gelten.

I.
FRANKREICH

Die Zusatzversicherung der Selbständigen der handwerklichen Berufe und der Berufe in Industrie und Handel und der freien Berufe, die ergänzende Altersversicherung der Selbständigen der freien Berufe, die ergänzende Invaliditäts- und Sterbeversicherung der freien Berufe und die ergänzende Altersversorgung der Vertragsärzte und sonstigen medizinischen Hilfskräfte gemäß den Artikeln L 615-20, L 644-1, L 644-2, L 645-1 und L 723-14 des Sozialgesetzbuches.

F.
GRIECHENLAND

Gegenstandslos.

J.
IRLAND
K.
ITALIEN

Gegenstandslos.

L.
ZYPERN

1.
Pensionsregelung für privat praktizierende Ärzte nach den gemäß dem Gesetz über das Gesundheitswesen (Verbände, Disziplinarordnung und Pensionsfonds) von 1967 (Gesetz 16/67) in geänderter Fassung erlassenen Gesundheitsverordnungen (Pensionen und Vergütungen) von 1999 (P.I. 295/99).
2.
Pensionsregelung für Rechtsanwälte nach den gemäß dem Rechtsanwaltsgesetz (Kap. 2) in geänderter Fassung erlassenen Rechtsanwaltsverordnungen (Pensionen und Vergütungen) von 1966 (geändert) (P.I. 642/66).

M.
LETTLAND

Gegenstandslos

N.
LITAUEN

Gegenstandslos

O.
LUXEMBURG

Gegenstandslos.

P.
UNGARN

Gegenstandslos

Q.
MALTA

Gegenstandslos

R.
NIEDERLANDE

Gegenstandslos.

S.
ÖSTERREICH

Gegenstandslos.

T.
POLEN

Gegenstandslos

U.
PORTUGAL

Gegenstandslos.

V.
RUMÄNIEN

Gegenstandslos.

W.
SLOWENIEN

Gegenstandslos

X.
SLOWAKEI

Gegenstandslos

Y.
FINNLAND

Gegenstandslos.

Z.
SCHWEDEN

Gegenstandslos.

AA.
VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gegenstandslos.

II.
Besondere Geburts– oder Adoptionsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u) Ziffer i) nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen

A.
BELGIEN

a)
Die Geburtsbeihilfe.
b)
Die Adoptionsprämie.

B.
BULGARIEN

Pauschale Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz über Kinderzulagen).

C.
TSCHECHISCHE REPUBLIK

Geburtsbeihilfe

D.
DÄNEMARK

Keine.

E.
DEUTSCHLAND

Keine.

F.
ESTLAND

a)
Geburtsbeihilfe
b)
Adoptionsbeihilfe

G.
GRIECHENLAND

Keine.

H.
SPANIEN

Geburtsbeihilfen (Geldleistungen in Form einer Einmalzahlung bei Geburt des dritten und jedes weiteren Kindes sowie Geldleistungen in Form einer Einmalzahlung bei Mehrfachgeburten).

I.
FRANKREICH

Geburts- oder Adoptionsbeihilfe (Kleinkindbeihilfe).

F.
GRIECHENLAND

Keine.

J.
IRLAND

Keine.

K.
ITALIEN

Keine.

L.
ZYPERN

Keine

M.
LETTLAND

a)
Geburtszulage
b)
Kinderadoptionsbeihilfe

N.
LITAUEN

Geburtszulage

O.
LUXEMBURG

a)
Die vorgeburtlichen Beihilfen.
b)
Die Geburtsbeihilfen.

P.
UNGARN

Mutterschaftszulage

Q.
MALTA

Keine

R.
NIEDERLANDE

Keine.

S.
ÖSTERREICH

Keine.

T.
POLEN

Einmalige Geburtsbeihilfe (Gesetz über Familienleistungen)

U.
PORTUGAL

Keine.

V.
RUMÄNIEN

Geburtsbeihilfe.

W.
SLOWENIEN

Geburtszulage

X.
SLOWAKEI

Geburtsbeihilfe

Y.
FINNLAND

Mutterschaftspaket, Mutterschaftspauschalbeihilfe und Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten gemäß dem Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.

Z.
SCHWEDEN

Keine.

AA.
VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

III.
Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen:

A.
BELGIEN

Keine.

B.
BULGARIEN

Keine.

C.
TSCHECHISCHE REPUBLIK

Keine

D.
DÄNEMARK

Keine.

E.
DEUTSCHLAND

a)
Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und insbesondere an Blinde gewährten Leistungen.
b)
Der Sozialzuschlag nach dem Rentenüberleitungsgesetz vom 28. Juni 1990.

F.
ESTLAND

Keine

G.
GRIECHENLAND

Keine.

H.
SPANIEN

Keine.

I.
FRANKREICH

Keine.

F.
GRIECHENLAND

Keine.

J.
IRLAND

Keine.

K.
ITALIEN

Keine.

L.
ZYPERN

Keine

M.
LETTLAND

Keine

N.
LITAUEN

Keine

O.
LUXEMBURG

Keine.

P.
UNGARN

Keine

Q.
MALTA

Keine

R.
NIEDERLANDE

Keine.

S.
ÖSTERREICH

Keine.

T.
POLEN

Keine

U.
PORTUGAL

Keine.

V.
RUMÄNIEN

Keine.

W.
SLOWENIEN

Keine

X.
SLOWAKEI

Keine

Y.
FINNLAND

Keine.

Z.
SCHWEDEN

Keine.

AA.
VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

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