ANHANG II (A) (B) (8) (10) (15) VO (EWG) 71/1408
(Artikel 1 Buchstaben j) und u) der Verordnung)
-
I.
-
Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j) vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen
- A.
-
BELGIEN
Gegenstandslos
- B.
-
BULGARIEN
Does not apply.
- C.
-
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Gegenstandslos
- D.
-
DÄNEMARK
Gegenstandslos.
- E.
-
DEUTSCHLAND
Gegenstandslos.
- F.
-
ESTLAND
Gegenstandslos
- G.
-
GRIECHENLAND
Gegenstandslos.
- H.
-
SPANIEN
- 1.
- Selbständige Erwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) der Neufassung des allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Regio Decreto Legislativo 1/1994 vom 20. Juni 1994) und Artikel 3 des Dekrets Nr. 2530/1970 vom 20. August 1970, durch den das Sondersystem der Selbständigen geregelt wird, die eine Berufsorganisation bilden und die sich dafür entscheiden, sich der Gegenseitigkeitsversicherung anzuschließen, welche die jeweilige Berufsorganisation errichtet hat, anstatt sich beim Sondersystem der sozialen Sicherheit für Selbständige anzumelden
- 2.
- Vorsorge– und/oder Fürsorge– oder Wohlfahrtssystem von Einrichtungen, für die das allgemeine Gesetz über die soziale Sicherheit und das Gesetz vom 6. Dezember 1941 nicht gelten.
- I.
-
FRANKREICH
Die Zusatzversicherung der Selbständigen der handwerklichen Berufe und der Berufe in Industrie und Handel und der freien Berufe, die ergänzende Altersversicherung der Selbständigen der freien Berufe, die ergänzende Invaliditäts- und Sterbeversicherung der freien Berufe und die ergänzende Altersversorgung der Vertragsärzte und sonstigen medizinischen Hilfskräfte gemäß den Artikeln L 615-20, L 644-1, L 644-2, L 645-1 und L 723-14 des Sozialgesetzbuches.
- F.
-
GRIECHENLAND
Gegenstandslos.
- J.
- IRLAND
- K.
-
ITALIEN
Gegenstandslos.
- L.
-
ZYPERN
- 1.
- Pensionsregelung für privat praktizierende Ärzte nach den gemäß dem Gesetz über das Gesundheitswesen (Verbände, Disziplinarordnung und Pensionsfonds) von 1967 (Gesetz 16/67) in geänderter Fassung erlassenen Gesundheitsverordnungen (Pensionen und Vergütungen) von 1999 (P.I. 295/99).
- 2.
- Pensionsregelung für Rechtsanwälte nach den gemäß dem Rechtsanwaltsgesetz (Kap. 2) in geänderter Fassung erlassenen Rechtsanwaltsverordnungen (Pensionen und Vergütungen) von 1966 (geändert) (P.I. 642/66).
- M.
-
LETTLAND
Gegenstandslos
- N.
-
LITAUEN
Gegenstandslos
- O.
-
LUXEMBURG
Gegenstandslos.
- P.
-
UNGARN
Gegenstandslos
- Q.
-
MALTA
Gegenstandslos
- R.
-
NIEDERLANDE
Gegenstandslos.
- S.
-
ÖSTERREICH
Gegenstandslos.
- T.
-
POLEN
Gegenstandslos
- U.
-
PORTUGAL
Gegenstandslos.
- V.
-
RUMÄNIEN
Gegenstandslos.
- W.
-
SLOWENIEN
Gegenstandslos
- X.
-
SLOWAKEI
Gegenstandslos
- Y.
-
FINNLAND
Gegenstandslos.
- Z.
-
SCHWEDEN
Gegenstandslos.
- AA.
-
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gegenstandslos.
-
II.
-
Besondere Geburts– oder Adoptionsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u) Ziffer i) nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen
- A.
-
BELGIEN
- a)
- Die Geburtsbeihilfe.
- b)
- Die Adoptionsprämie.
- B.
-
BULGARIEN
Pauschale Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz über Kinderzulagen).
- C.
-
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Geburtsbeihilfe
- D.
-
DÄNEMARK
Keine.
- E.
-
DEUTSCHLAND
Keine.
- F.
-
ESTLAND
- a)
- Geburtsbeihilfe
- b)
- Adoptionsbeihilfe
- G.
-
GRIECHENLAND
Keine.
- H.
-
SPANIEN
Geburtsbeihilfen (Geldleistungen in Form einer Einmalzahlung bei Geburt des dritten und jedes weiteren Kindes sowie Geldleistungen in Form einer Einmalzahlung bei Mehrfachgeburten).
- I.
-
FRANKREICH
Geburts- oder Adoptionsbeihilfe (Kleinkindbeihilfe).
- F.
-
GRIECHENLAND
Keine.
- J.
-
IRLAND
Keine.
- K.
-
ITALIEN
Keine.
- L.
-
ZYPERN
Keine
- M.
-
LETTLAND
- a)
- Geburtszulage
- b)
- Kinderadoptionsbeihilfe
- N.
-
LITAUEN
Geburtszulage
- O.
-
LUXEMBURG
- a)
- Die vorgeburtlichen Beihilfen.
- b)
- Die Geburtsbeihilfen.
- P.
-
UNGARN
Mutterschaftszulage
- Q.
-
MALTA
Keine
- R.
-
NIEDERLANDE
Keine.
- S.
-
ÖSTERREICH
Keine.
- T.
-
POLEN
Einmalige Geburtsbeihilfe (Gesetz über Familienleistungen)
- U.
-
PORTUGAL
Keine.
- V.
-
RUMÄNIEN
Geburtsbeihilfe.
- W.
-
SLOWENIEN
Geburtszulage
- X.
-
SLOWAKEI
Geburtsbeihilfe
- Y.
-
FINNLAND
Mutterschaftspaket, Mutterschaftspauschalbeihilfe und Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten gemäß dem Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.
- Z.
-
SCHWEDEN
Keine.
- AA.
-
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
-
III.
-
Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen:
- A.
-
BELGIEN
Keine.
- B.
-
BULGARIEN
Keine.
- C.
-
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Keine
- D.
-
DÄNEMARK
Keine.
- E.
-
DEUTSCHLAND
- a)
- Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und insbesondere an Blinde gewährten Leistungen.
- b)
- Der Sozialzuschlag nach dem Rentenüberleitungsgesetz vom 28. Juni 1990.
- F.
-
ESTLAND
Keine
- G.
-
GRIECHENLAND
Keine.
- H.
-
SPANIEN
Keine.
- I.
-
FRANKREICH
Keine.
- F.
-
GRIECHENLAND
Keine.
- J.
-
IRLAND
Keine.
- K.
-
ITALIEN
Keine.
- L.
-
ZYPERN
Keine
- M.
-
LETTLAND
Keine
- N.
-
LITAUEN
Keine
- O.
-
LUXEMBURG
Keine.
- P.
-
UNGARN
Keine
- Q.
-
MALTA
Keine
- R.
-
NIEDERLANDE
Keine.
- S.
-
ÖSTERREICH
Keine.
- T.
-
POLEN
Keine
- U.
-
PORTUGAL
Keine.
- V.
-
RUMÄNIEN
Keine.
- W.
-
SLOWENIEN
Keine
- X.
-
SLOWAKEI
Keine
- Y.
-
FINNLAND
Keine.
- Z.
-
SCHWEDEN
Keine.
- AA.
-
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
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