ANHANG VIII VO (EWG) 71/1408

(Artikel 78a der Verordnung) SYSTEME, DIE LEDIGLICH FAMILIENBEIHILFEN ODER ZUSÄTZLICHE ODER BESONDERE BEIHILFEN FÜR WAISEN VORSEHEN

A.
BELGIEN

a)
Familienbeihilfen gemäß den koordinierten Gesetzen über Familienbeihilfen für Arbeitnehmer;
b)
Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften über Familienleistungen für Selbständige;
c)
Familienleistungen gemäß dem System der sozialen Sicherheit der ehemaligen Angestellten von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi.

B.
BULGARIEN

Keine

C.
TSCHECHISCHE REPUBLIK

Keine

D.
DÄNEMARK

Der besondere Kinderzuschuß sowie der normale und der zusätzliche Kinderzuschuß, der gezahlt wird, wenn der Inhaber des Sorgerechts allein für den Unterhalt aufkommt.

Des weiteren Familienleistungen für Kinder, die für alle Kinder unter 18 Jahren gezahlt werden, sofern sie in Dänemark wohnen und sofern der Inhaber des Sorgerechts nach dänischem Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

E.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Keine

F.
ESTLAND

Keine

G.
GRIECHENLAND

Keine

H.
SPANIEN

Keine

I.
FRANKREICH

Sämtliche anderen grundlegenden Systeme der sozialen Sicherheit als das der Bergarbeiter, mit Ausnahme der Sonderregelungen für Arbeitnehmer (Beamte, Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Seeleute, Notariatsangestellte, Beschäftigte der EDF-GDF, der SNCF und der RATP, Beschäftigte der Opéra und der Comédie Française usw.).

F.
GRIECHENLAND

Keine

J.
IRLAND

Kindergeld, (beitragsabhängiges) Betreuungsgeld und Zulagen zu den (beitragsabhängigen) Renten von Witwen und Witwern für nach dem Social Welfare Consolidation Act (Gesetz über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe) von 2005 und den nachfolgenden Änderungsgesetzen anspruchsberechtigte Kinder.

K.
ITALIEN

Keine

L.
ZYPERN

Keine

M.
LETTLAND

Keine

N.
LITAUEN

Keine

O.
LUXEMBURG

Keine

P.
UNGARN

Keine

Q.
MALTA

Keine

R.
NIEDERLANDE

Keine

S.
ÖSTERREICH

Keine

T.
POLEN

Keine

U.
PORTUGAL

Keine

V.
RUMÄNIEN

Keine

W.
SLOWENIEN

Keine

X.
SLOWAKEI

Keine

Y.
FINNLAND

Keine

Z.
SCHWEDEN

Keine

AA.
VEREINIGTES KÖNIGREICH

1.
Großbritannien und Nordirland

Bestimmungen im Rahmen des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 sowie des Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 über Kindergeld (einschließlich eventueller höherer Sätze für Alleinerziehende); an Rentner gezahlte Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder sowie die Vormundsbeihilfe.

2.
Gibraltar

Bestimmungen im Rahmen des Social Security (Open Long-Term Benefits Scheme) Ordinance 1997 sowie des Social Security (Closed Long-Term Benefits Scheme) Ordinance 1996 über an Rentner gezahlte Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder sowie die Vormundsbeihilfe.

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