Artikel 101 VO (EWG) 72/574
Stand der Forderungen
(1) Die Verwaltungskommission erstellt gemäß den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Forderungen.
(2) Die Verwaltungskommission kann alle zweckdienlichen Prüfungen zur Kontrolle der statistischen Angaben und der Rechnungsunterlagen, die bei der Erstellung der in Absatz 1 genannten Übersicht über die Forderungen verwendet werden, vornehmen lassen, insbesondere um sich zu vergewissern, daß sie mit den in diesem Titel festgesetzten Regeln übereinstimmen.
(3) Die Verwaltungskommission trifft die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen anhand des Berichtes eines Rechnungsausschusses, der ihr eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorlegt. Die Verwaltungskommission regelt die Arbeitsweise und die Zusammensetzung dieses Rechnungsausschusses.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.