Artikel 102 VO (EWG) 72/574
Aufgaben des Rechnungsausschusses Erstattungsverfahren
(1) Der Rechnungsausschuß hat
- a)
- das erforderliche Zahlenmaterial zusammenzustellen und die Berechnungen zur Anwendung dieses Titels vorzunehmen;
- b)
- der Verwaltungskommission regelmäßig über die Ergebnisse der Durchführung der Verordnungen, insbesondere der Finanzvorschriften, Bericht zu erstatten;
- c)
- der Verwaltungskommission zu den Buchstaben a) und b) alle zweckdienlichen Anregungen zu unterbreiten;
- d)
- der Verwaltungskommission Vorschläge aufgrund der Bemerkungen vorzulegen, die ihm gemäß Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Durchführungsverordnung übermittelt worden sind;
- e)
- die Verwaltungskommission mit Vorschlägen zur Durchführung des Artikels 101 der Durchführungsverordnung zu befassen;
- f)
- alle Arbeiten, Studien und sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen durchzuführen, die die Verwaltungskommission ihm unterbreitet.
(2) Die Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung erfolgen für sämtliche zuständige Träger eines Mitgliedstaats zugunsten der forderungsberechtigten Träger eines anderen Mitgliedstaats über die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen. Die Stellen, über die die Erstattungen erfolgt sind, teilen der Verwaltungskommission die Höhe der erstatteten Beträge innerhalb der von der Verwaltungskommission festgesetzten Fristen und nach den von ihr festgelegten Einzelheiten mit.
(3) Werden die Erstattungen auf der Grundlage des tatsächlichen Betrags der gewährten Leistungen ermittelt, der sich aus der Rechnungsführung der Träger ergibt, so sind sie für jedes Kalenderhalbjahr im folgenden Kalenderhalbjahr vorzunehmen.
(4) Werden die Erstattungen auf der Grundlage von Pauschbeträgen ermittelt, so sind sie für jedes Kalenderjahr vorzunehmen; in diesem Fall zahlen die zuständigen Träger den forderungsberechtigten Trägern nach den von der Verwaltungskommission festgelegten Einzelheiten am ersten Tag eines jeden Kalenderhalbjahres Vorschüsse.
(5) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten können andere Fristen für die Erstattung oder andere Einzelheiten für die Zahlung von Vorschüssen vereinbaren.
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