Artikel 103 VO (EWG) 72/574
Zusammenstellung der statistischen Angaben und der Rechnungsunterlagen
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung dieses Titels, insbesondere der Bestimmungen über die Zusammenstellung der statistischen Angaben und der Rechnungsunterlagen.
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