Artikel 103 VO (EWG) 72/574

Zusammenstellung der statistischen Angaben und der Rechnungsunterlagen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung dieses Titels, insbesondere der Bestimmungen über die Zusammenstellung der statistischen Angaben und der Rechnungsunterlagen.

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