Artikel 104 VO (EWG) 72/574
Aufnahme in den Anhang 5 der Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten über Erstattungen
(1) Bestimmungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnungen gelten und den in Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung sowie Artikel 93 Absatz 6, Artikel 94 Absatz 6 und Artikel 95 Absatz 6 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen, gelten weiter, soweit sie in Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.
(2) Bestimmungen, die zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten der Verordnung angewendet werden und den in Absatz 1 genannten Bestimmungen entsprechen, sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen. Das gleiche gilt für Bestimmungen, die nach Artikel 97 Absatz 2 der Durchführungsverordnung vereinbart werden.
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