Artikel 105 VO (EWG) 72/574

(1) Die Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrolle sowie der ärztlichen Untersuchungen, Beobachtungen, Fahrten der Ärzte und Prüfungen aller Art, die für die Gewährung oder Neufeststellung der Leistungen erforderlich sind, werden dem Träger, der hiermit beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden Sätzen von dem Träger erstattet, für dessen Rechnung sie durchgeführt wurden.

(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können jedoch andere Erstattungsverfahren, insbesondere Pauschalerstattungen, vereinbaren oder auf jede Erstattung zwischen Trägern verzichten.

Diese Vereinbarungen sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen. Die am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung geltenden Vereinbarungen gelten weiter, sofern sie in dem genannten Anhang aufgeführt sind.

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