Artikel 106 VO (EWG) 72/574

Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats teilen der Verwaltungskommission innerhalb der von ihr festgesetzten Fristen und nach den von ihr festgelegten Einzelheiten die Höhe der Geldleistungen mit, die von den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern Berechtigten gezahlt wurden, die ihren Wohnort oder Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben.

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