Artikel 109 VO (EWG) 72/574

Vereinbarung über die Beitragszahlung

Der Arbeitgeber, der keine Niederlassung im dem Mitgliedstaat hat, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und der Arbeitnehmer können vereinbaren, daß dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt.

Der Arbeitgeber hat eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger oder gegebenenfalls dem Träger mitzuteilen, den die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats bestimmt.

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