Artikel 110 VO (EWG) 72/574

Amtshilfe bei Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen

Beabsichtigt der Träger eines Mitgliedstaats, der Leistungen gewährt hat, einen Erstattungsanspruch gegenüber einer Person geltend zu machen, die diese Leistungen zu Unrecht bezogen hat, so leistet der Träger des Wohnorts dieser Person oder der von der zuständigen Behörde bezeichnete Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Person wohnt, dem erstgenannten Träger Hilfe.

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