Artikel 112 VO (EWG) 72/574

Hat ein Träger unmittelbar oder über einen anderen Träger nicht geschuldete Zahlungen geleistet und können diese nicht wiedererlangt werden, so gehen die entsprechenden Beträge endgültig zu Lasten des erstgenannten Trägers, es sei denn, daß die nicht geschuldete Zahlung durch eine betrügerische Handlung zustande kam.

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