Artikel 112 VO (EWG) 72/574
Hat ein Träger unmittelbar oder über einen anderen Träger nicht geschuldete Zahlungen geleistet und können diese nicht wiedererlangt werden, so gehen die entsprechenden Beträge endgültig zu Lasten des erstgenannten Trägers, es sei denn, daß die nicht geschuldete Zahlung durch eine betrügerische Handlung zustande kam.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.