Artikel 113 VO (EWG) 72/574
Einziehung zu Unrecht gewährter Sachleistungen an Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen
(1) Erkennt der zuständige Träger den Anspruch auf Sachleistungen nicht an, so werden die Sachleistungen, die einem Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen vom Träger des Aufenthaltsorts aufgrund des Artikels 20 Absatz 1 oder des Artikels 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gewährt wurden, vom zuständigen Träger erstattet.
(2) Die Aufwendungen des Trägers des Aufenthaltsorts für einen Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, der Sachleistungen auf Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 1 oder Artikel 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezogen hat, werden auch dann von dem in der genannten Bescheinigung als zuständig angegebenen Träger oder von einem zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten sonstigen Träger erstattet, wenn der Arbeitnehmer sich nicht vorher an den Träger des Aufenthaltsorts gewandt hat und keinen Anspruch auf Sachleistungen hat.
(3) Der zuständige Träger oder — in dem in Absatz 2 genannten Fall — der als zuständig angegebene Träger oder der zu diesem Zweck bezeichnete Träger behält gegenüber dem Leistungsempfänger eine Forderung in Höhe des Wertes der zu Unrecht gewährten Sachleistungen. Die genannten Träger teilen dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß diese Forderungen mit, der hierüber eine Übersicht erstellt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.