Artikel 115 VO (EWG) 72/574
Bestimmungen über ärztliche Gutachten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat erstellt werden
Der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts, der gemäß Artikel 87 der Verordnung ärztliche Gutachten anfertigen soll, verfährt in der Art und Weise, die die von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen.
Ist hierfür nichts bestimmt, so wendet er sich an den zuständigen Träger mit dem Verlangen um Auskunft, wie zu verfahren ist.
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