Artikel 116 VO (EWG) 72/574

Vereinbarungen über die Einziehung von Beiträgen

(1) Die nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung getroffenen Vereinbarungen sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen.

(2) Die zur Durchführung des Artikels 51 der Verordnung Nr. 3 getroffenen Vereinbarungen gelten weiter, sofern sie in Anhang 5 aufgeführt sind.

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