Artikel 116 VO (EWG) 72/574
Vereinbarungen über die Einziehung von Beiträgen
(1) Die nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung getroffenen Vereinbarungen sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen.
(2) Die zur Durchführung des Artikels 51 der Verordnung Nr. 3 getroffenen Vereinbarungen gelten weiter, sofern sie in Anhang 5 aufgeführt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.