Artikel 117 VO (EWG) 72/574

Datenverarbeitung

(1) Die Verwaltungskommission legt auf der Grundlage von Untersuchungen und Vorschlägen des Fachausschusses nach Artikel 117c der Durchführungsverordnung die Abstimmungen auf Datenverarbeitung bei den Mustern für Dokumente sowie die Verkehrswege und Verfahren für die Übermittlung der zur Durchführung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten fest.

(2) Die Verwaltungskommisson trifft die erforderlichen Maßnahmen im Interesse allgemein verbreiteten Einsatzes dieser abgestimmten Muster, Wege und Verfahren unter Berücksichtigung der Entwicklung der Datenverarbeitung in den einzelnen Mitgliedstaaten.

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