Artikel 117a VO (EWG) 72/574

Telematikdienste

(1) Die Mitgliedstaaten verwenden schrittweise Telematiksysteme für den Austausch der für die Durchführung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten zwischen den Einrichtungen.

Die Europäische Kommission ist bei Aufgaben von gemeinsamen Interesse behilflich, sobald die Mitgliedstaaten diese Telematikdienste eingerichtet haben.

(2) Die Verwaltungskommission legt auf der Grundlage von Vorschlägen des Fachausschusses nach Artikel 117c der Durchführungsverordnung die gemeinsamen Regeln für den Aufbau der Telematikdienste, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwendung, fest.

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