Artikel 117b VO (EWG) 72/574

Arbeitsweise der Telematikdienste

(1) Jeder Mitgliedstaat betreibt seinen Teil der Telematikdienste in eigener Verantwortung und unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung von persönlichen Daten.

(2) Die Verwaltungskommission trifft Regelungen für die Arbeitsweise des gemeinsamen Teils der Telematikdienste.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.