Artikel 117c VO (EWG) 72/574

Fachausschuß für Datenverarbeitung

(1) Die Verwaltungskommission setzt einen Fachausschuß ein, der Berichte einreicht und eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, bevor Beschlüsse nach den Artikeln 117, 117a und 117b gefaßt werden. Die Verwaltungskommission legt die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Fachausschusses fest.

(2) Der Fachausschuß hat folgende Aufgaben:

a)
Er trägt die einschlägigen fachlichen Unterlagen zusammen und übernimmt die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Titel erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten.
b)
Er legt der Verwaltungskommission die in Absatz 1 genannten Berichte und mit Gründen versehenen Stellungnahmen vor.
c)
Er erledigt alle sonstigen Aufgaben und Untersuchungen zu Fragen, welche die Verwaltungskommission an ihn verweist.

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