Artikel 118 VO (EWG) 72/574

Übergangsvorschriften für Renten für die Arbeitnehmer

(1) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Oktober 1972 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten, ohne daß vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für die Zeit vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar

a)
für die Zeit vor dem 1. Oktober 1972 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß derVerordnung Nr. 3 bzw. gemäß Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sowie
b)
für die Zeit ab dem 1. Oktober 1972 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung.

Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a) ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b), so erhält der Betreffende weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a) ergibt.

(2) Wird ab dem 1. Oktober 1972 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene bei einem Träger eines Mitgliedstaats gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten festgestellt wurden, von Amts wegen gemäß der Verordnung neu festgestellt; die Neufeststellung darf nicht zu einem geringeren Leistungsbetrag führen.

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