Artikel 119 VO (EWG) 72/574

Übergangsvorschriften für Renten für die Selbständigen

(1) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten, ohne daß bereits vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für eine Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar

a)
für die Zeit vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung bzw. gemäß den vor diesem Datum in Kraft befindlichen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sowie
b)
für die Zeit ab dem 1. Juli 1982 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung.

Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a) ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b), so erhält die betreffende Person weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a) ergibt.

(2) Wird ab dem 1. Juli 1982 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Mitgliedstaats gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten bereits festgestellt wurden, von Amts wegen gemäß der Verordnung neu festgestellt; die Neufeststellung darf nicht zu einem geringeren Leistungsbetrag führen.

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