Artikel 119a VO (EWG) 72/574

Übergangsvorschriften für Renten für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) am Schluß der Durchführungsverordnung

(1) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987 eingetreten, ohne daß bereits vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für eine Zeit vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar

a)
für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 gemäß den Vorschriften der Verordnung bzw. gemäß Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sowie
b)
für die Zeit ab dem 1. Januar 1987 gemäß den Vorschriften der Verordnung.

Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a) ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b), so erhält die betreffende Person weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a) ergibt.

(2) Wird ab dem 1. Januar 1987 ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Mitgliedstaats gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Tag für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten festgestellt wurden, von Amts wegen gemäß der Verordnung unbeschadet des Artikels 3 neu festgestellt.

(3) Die Ansprüche von Personen, für die vor dem 1. Januar 1987 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Rente festgestellt worden ist, können auf ihren Antrag unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86(1) neu festgestellt werden.

(4) Wird der Antrag nach Absatz 3 innerhalb eines Jahres nach dem 1. Januar 1987 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 ab 1. Januar 1987 oder ab dem Zeitpunkt der Begründung der Rentenansprüche, falls dieser Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1987 liegt, erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(5) Wird der Antrag nach Absatz 3 erst nach Ablauf eines Jahres nach dem 1. Januar 1987 gestellt, so werden nach der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 begründete, nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5.

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