Artikel 12 VO (EWG) 72/574
Sondervorschriften für die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zum deutschen System der sozialen Sicherheit
Gelten für einen Arbeitnehmer, dessen Unternehmen oder Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz nicht im Gebiet Deutschlands hat, aufgrund des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a), des Artikels 14 Absätze 1 und 2 oder des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung oder aufgrund einer nach Artikel 17 der Verordnung geschlossenen Vereinbarung die deutschen Rechtsvorschriften und hat der Arbeitnehmer keine feste Betriebsstätte im Gebiet Deutschlands, so sind die deutschen Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre der Arbeitnehmer an seinem Wohnort im Gebiet Deutschlands beschäftigt.
Hat der Arbeitnehmer keinen Wohnort im Gebiet Deutschlands, so sind die deutschen Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er im Zuständigkeitsbereich der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bonn, Bonn, beschäftigt wäre.
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