Artikel 12a VO (EWG) 72/574

Vorschriften für die in Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c der Verordnung genannten Personen, die eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben

Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c der Verordnung gilt Folgendes:

1.
a)
Eine Person, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder in einem Unternehmen ausübt, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze zweier Mitgliedstaaten verläuft, oder die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats selbständig tätig ist, unterrichtet davon den von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichneten Träger, in dessen Gebiet sie wohnt.
b)
Sind die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet die Person wohnt, auf sie nicht anwendbar, so unterrichtet der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger seinerseits den von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichneten Träger, dessen Rechtsvorschriften gelten.
(1a)
Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung für eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines internationalen Transportunternehmens beschäftigt wird, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich entweder der Sitz, die Zweigstelle oder die ständige Vertretung des Unternehmens, das sie beschäftigt, oder aber der Ort befindet, an dem sie wohnt und überwiegend beschäftigt ist, so stellt der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betroffenen Person eine Bescheinigung darüber aus, dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten.
2.
a)
Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) oder nach Artikel 14a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung für eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt oder selbständig tätig ist und die einen Teil ihrer Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübt, in dessen Gebiet sie wohnt, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, so stellt der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betroffenen Person eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i)
in dessen Gebiet die Person einen Teil ihrer Tätigkeit ausübt und/oder,
ii)
falls sie Arbeitnehmer ist, in dessen Gebiet ihr Unternehmen oder Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

b)
Der letztgenannte Träger erteilt erforderlichenfalls dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, dessen Rechtsvorschriften gelten, die Auskünfte, die für die Festsetzung der Beiträge notwendig sind, welche der oder die Arbeitgeber und/oder die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften schulden.
3.
a)
Gelten nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 14a Absatz 3 der Verordnung für eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats bei einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser Staaten verläuft, oder die in einem solchen Unternehmen eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, so stellt der von der zuständigen Behörde des letzteren Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betreffenden Person eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i)
in dessen Gebiet die Person beschäftigt oder selbständig tätig ist,
ii)
in dessen Gebiet die Person wohnt.

b)
Absatz 2 Buchstabe b) gilt entsprechend.
4.
a)
Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung für einen Arbeitnehmer, der nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen er seine Tätigkeit ausübt, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sein Unternehmen oder Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, so stellt der von der zuständigen Behörde des letzteren Mitgliedstaats bezeichnete Träger dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für den Arbeitnehmer gelten, und übermittelt eine Abschrift dieserBescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i)
in dessen Gebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Tätigkeit ausübt,
ii)
in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt.

b)
Absatz 2 Buchstabe b) gilt entsprechend.
5.
a)
Gelten nach Artikel 14a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung für eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten selbständig tätig ist, aber keinen Teil ihrer Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie wohnt, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt, so unterrichtet der Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, in dessen Gebiet die betreffende Person wohnt, unverzüglich die von den zuständigen Behörden der übrigen beteiligten Mitgliedstaaten bezeichneten Träger.
b)
Die zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten oder die von diesen zuständigen Behörden bezeichneten Träger stellen im gemeinsamen Einvernehmen die auf die betreffende Person anzuwendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Buchstabens d) und gegebenenfalls des Artikels 14a Absatz 4 der Verordnung innerhalb von höchstens sechs Monaten ab dem Tag fest, an dem einer der beteiligten Träger von den die Person betreffenden Tatsachen unterrichtet wurde.
c)
Der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften als für die betreffende Person maßgebend festgestellt wurden, stellt dieser Person eine Bescheinigung darüber aus, daß diese Rechtsvorschriften für sie gelten, und sendet eine Abschrift dieser Bescheinigung an die übrigen beteiligten Träger.
d)
Bei der Bestimmung der Haupttätigkeit der betreffenden Person nach Artikel 14a Absatz 2 Satz 3 der Verordnung ist zu allererst zu berücksichtigen, wo die feste und ständige Wohnung liegt, von der aus die betreffende Person ihren Tätigkeiten nachgeht. Andernfalls sind Merkmale wie die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Zahl der erbrachten Dienstleistungen und das Einkommen aus diesen Tätigkeiten heranzuziehen.
e)
Die beteiligten Träger tauschen alle Angaben aus, die zur Bestimmung der Haupttätigkeit der betreffenden Person und der Beiträge erforderlich sind, die nach den Rechtsvorschriften zu entrichten sind, welche als für die betreffende Person maßgebend festgestellt wurden.
6.
a)
Stellt der Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, dessen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14a Absatz 2 oder 3 der Verordnung gelten würden, fest, daß Absatz 4 des genannten Artikels gilt, so unterrichtet er hiervon die zuständigen Behörden der übrigen beteiligten Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Träger; Absatz 5, insbesondere dessen Buchstabe b), bleibt hiervon unberührt; erforderlichenfalls wird im gemeinsamen Einvernehmen bestimmt, welche Rechtsvorschriften für die betreffende Person maßgebend sind.
b)
Die Auskünfte nach Absatz 2 Buchstabe b) werden dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, dessen Rechtsvorschriften als maßgebend festgestellt werden, von den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten erteilt.
7.
a)
Gelten nach Artikel 14c Buchstabe a) der Verordnung für eine Person, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt und im Gebiet eines andern Mitgliedstaats selbständig tätig ist, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist, so stellt der von der zuständigen Behörde des letzteren Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betreffenden Person eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i)
in dessen Gebiet die Person selbständig tätig ist,
ii)
in dessen Gebiet die Person wohnt.

b)
Absatz 2 Buchstabe b) gilt entsprechend.
8.
Unterliegt die Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Arbeitnehmertätigkeit und eine selbständige Tätigkeit ausübt, nach Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten, so gelten im Zusammenhang mit der Arbeitnehmertätigkeit die Nummern 1, 2, 3 und 4 und im Zusammenhang mit der Selbständigentätigkeit die Nummern 1, 2, 3, 5 und 6 sinngemäß.

Die Träger, die von den zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten bezeichnet wurden, deren Rechtsvorschriften letztlich gelten, unterrichten sich hierüber gegenseitig.

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