Artikel 12b VO (EWG) 72/574

Vorschriften für die in Artikel 14e oder 14f der Verordnung genannten Personen

Die Vorschriften nach Artikel 12a Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten entsprechend für Personen, die unter Artikel 14e oder Artikel 14f der Verordnung fallen. Die Träger, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichnet wurden, deren Rechtsvorschriften letztlich gelten, unterrichten sich in den Fällen nach Artikel 14f der Verordnung hierüber gegenseitig.

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