Artikel 13 VO (EWG) 72/574

Ausübung des Wahlrechts durch das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen der konsularischen Dienststellen

(1) Das Wahlrecht nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung ist erstmalig innerhalb von drei Monaten nach dem Tag auszuüben, an dem der Arbeitnehmer bei der diplomatischen Vertretung oder der konsularischen Dienststelle eingestellt worden oder in den persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Vertretung oder Dienststelle getreten ist. Die Wahl wird am Tag des Dienstantritts wirksam.

Übt der Arbeitnehmer am Ende eines Kalenderjahres sein Wahlrecht erneut aus, so wird die Wahl am ersten Tag des folgenden Kalenderjahrs wirksam.

(2) Der Arbeitnehmer, der von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, zeigt dies dem Träger an, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer sich entschieden hat; gleichzeitig unterrichtet dieser seinen Arbeitgeber. Der Träger unterrichtet erforderlichenfalls alle anderen Träger desselben Mitgliedstaats gemäß den Weisungen, die die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats erteilt.

(3) Der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer sich entschieden hat, stellt diesem eine Bescheinigung darüber aus, daß für ihn für die Dauer seiner Beschäftigung in der betreffenden diplomatischen Vertretung oder konsularischen Dienststelle oder bei einem Angehörigen dieser Vertretung oder Dienststelle die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer sich für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften entschieden, so sind diese so anzuwenden, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem die deutsche Regierung ihren Sitz hat. Die zuständige Behörde bestimmt den zuständigen Träger der Krankenversicherung.

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