Artikel 14 VO (EWG) 72/574
Ausübung des Wahlrechts durch die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften
(1) Das Wahlrecht nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags auszuüben. Die zum Abschluß dieses Vertrages befugte Behörde unterrichtet den Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften die Hilfskraft sich entschieden hat. Dieser Träger unterrichtet erforderlichenfalls alle anderen Träger desselben Mitgliedstaats.
(2) Der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften die Hilfskraft sich entschieden hat, stellt dieser eine Bescheinigung darüber aus, daß für sie für die Dauer ihrer Beschäftigung als Hilfskraft im Dienst der Europäischen Gemeinschaften die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichnen erforderlichenfalls die für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften zuständigen Träger.
(4) Hat eine in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland beschäftigte Hilfskraft sich für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften entschieden, so sind diese so anzuwenden, als wäre die Hilfskraft an dem Ort beschäftigt, an dem die deutsche Regierung ihren Sitz hat. Der zuständige Behörde bestimmt den zuständigen Träger derKrankenversicherung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.