Artikel 15 VO (EWG) 72/574

(1) Für die Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 18 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 45 Absätze 1 bis 3, Artikel 64 sowie Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung gilt folgendes:

a)
Den Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, werden die nach den Rechtsvorschriften aller anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten hinzugerechnet, soweit dies erforderlich ist, um die nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs zu ergänzen; die Versicherungs- oder Wohnzeiten dürfen sich jedoch nicht überschneiden. Handelt es sich um Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten), die von den Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung festzustellen sind, so nimmt jeder der in Betracht kommenden Träger diese Zusammenrechnung getrennt vor und berücksichtigt dabei, soweit Artikel 45 Absätze 2 und 3 und Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung nichts anderes bestimmen, sämtliche Versicherungs- oder Wohnzeiten, die der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, die für ihn galten. In den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) oder Artikel 14f der Verordnung berücksichtigen diese Träger für die Feststellung der Leistungen jedoch auch die aufgrund einer Pflichtversicherung im Rahmen der Rechtsvorschriften der beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, die sich überschneiden;
b)
fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeit einer freiwilligen Weiterversicherung zusammen, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt;
c)
fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gleichgestellten Zeit zusammen, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist;
d)
jede nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichgestellte Zeit wird nur von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war; ist der Versicherte vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats pflichtversichert gewesen, so wird sie von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften er nach der betreffenden Zeit zum erstenmal pflichtversichert war;
e)
kann der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden, so wird unterstellt, daß diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können;
f)
ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung gewisser Versicherungs- oder Wohnzeiten davon abhängig, daß sie während einer bestimmten Frist zurückgelegt worden sind, so verfährt der Träger der diese Rechtsvorschriften anwendet, wie folgt:

i)
Er berücksichtigt die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten nur, wenn sie innerhalb dieser Frist zurückgelegt worden sind, oder
ii)
er verlängert diese Frist um die gesamte Dauer oder einen Teil der Dauer der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats während dieser Frist zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, sofern es sich um Versicherungs- oder Wohnzeiten handelt, die nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats lediglich die Aussetzung der Frist zur Folge haben, innerhalb deren Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt sein müssen.

(2) Sind Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden, für die diese Verordnung nicht gilt, sind sie jedoch aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, für die diese Verordnung gilt, zu berücksichtigen, so gelten diese Zeiten als Versicherungs- oder Wohnzeiten, die für die Zusammenrechnung zu berücksichtigen sind.

(3) Sind Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Einheiten abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wir folgt umgerechnet:

a)
Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer, für den die Sechstagewoche galt, oder um einen Selbständigen,

i)
so entsprechen einander ein Tag und acht Stunden;
ii)
so entsprechen einander sechs Tage und eine Woche;
iii)
so entsprechen einander sechsundzwanzig Tage und ein Monat;
iv)
so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, achtundsiebzig Tage und ein Vierteljahr;
v)
so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;
vi)
so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als dreihundertzwölf Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.

b)
Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer, für den die Fünftagewoche galt,

i)
so entsprechen einander ein Tag und neun Stunden;
ii)
so entsprechen einander fünf Tage und eine Woche;
iii)
so entsprechen einander zweiundzwanzig Tage und ein Monat;
iv)
so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, sechsundsechzig Tage und ein Vierteljahr;
v)
so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;
vi)
so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als zweihundertvierundsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.

c)
Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer, für den die Siebentagewoche galt,

i)
so entsprechen einander ein Tag und sechs Stunden;
ii)
so entsprechen einander sieben Tage und eine Woche;
iii)
so enstsprechen einander dreißig Tage und ein Monat;
iv)
so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, neunzig Tage und ein Vierteljahr;
v)
so werden für die Umrechung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;
vi)
so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres ingesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als dreihundertsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.

Werden die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten in Monaten ausgedrückt, so gelten die Tage, die gemäß dem vorliegenden Absatz einem Teil eines Monats entsprechen, als ein ganzer Monat.

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