Artikel 121 VO (EWG) 72/574

Zusätzliche Durchführungsvereinbarungen

(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls zusätzliche Vereinbarungen über die verwaltungsmäßige Durchführung der Verordnung schließen. Diese Vereinbarungen sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen.

(2) Vereinbarungen, die den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen entsprechen und am Tag vor dem 1. Oktober 1972 in Kraft waren, gelten weiter, sofern sie in Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.

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