Artikel 122 VO (EWG) 72/574

Besondere Vorschriften für die Änderung der Anhänge

Die Anhänge der Durchführungsverordnung können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach einstimmiger Stellungnahme der Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geändert werden.

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