Artikel 2 VO (EWG) 72/574
Formblätter Unterrichtung über Rechtsvorschriften Merkblätter
(1) Die Muster für Dokumente, die zur Anwendung der Verordnung und derDurchführungsverordnung erforderlich sind, werden von der Verwaltungskommission festgelegt.
Diese Dokumente können zwischen den Trägern entweder mittels Papiervordrucken oder in anderer Form oder mittels genormter elektronischer Nachrichten über Telematikdienste gemäß Titel VIa übermittelt werden. Der Informationsaustausch durch Telematikdienste unterliegt einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden oder von diesen bezeichneten Stellen des Absendermitgliedstaats und des Empfängermitgliedstaats.
(2) Die Verwaltungskommission kann für die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats Angaben über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zusammenstellen, für die die Verordnung gilt.
(3) Die Verwaltungskommission arbeitet Merkblätter aus, die den betroffenen Personenkreis über seine Rechte und über die bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften unterrichten.
Der Beratende Ausschuß wird vor der Festlegung dieser Merkblätter angehört.
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