Artikel 3 VO (EWG) 72/574

Verbindungsstellen Verkehr zwischen Trägern sowie zwischen Personen und Trägern

(1) Die zuständigen Behörden können Verbindungsstellen bezeichnen, die unmittelbar miteinander verkehren können.

(2) Jeder Träger eines Mitgliedstaats sowie jede Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält, kann sich unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an den Träger eines anderen Mitgliedstaats wenden.

(3) Bescheide oder sonstige Schriftstücke eines Trägers eines Mitgliedstaats, die für eine im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnende oder sich dort aufhaltende Person bestimmt sind, können dieser unmittelbar mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

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