Artikel 4 VO (EWG) 72/574
Anhänge
(1) In Anhang 1 ist die zuständige Behörde bzw. sind die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats aufgeführt.
(2) In Anhang 2 sind die zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats aufgeführt.
(3) In Anhang 3 sind die Träger des Wohnorts und die Träger des Aufenthaltsorts jedes Mitgliedstaats aufgeführt.
(4) In Anhang 4 sind die Verbindungsstellen aufgeführt, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezeichnet worden sind.
(5) In Anhang 5 sind die in Artikel 5, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 2, Artikel 116 und Artikel 121 der Durchführungsverordnung genannten Vorschriften aufgeführt.
(6) In Anhang 6 ist gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Durchführungsverordnung das Verfahren für die Zahlung der Leistungen aufgeführt, das die zur Zahlung verpflichteten Träger der einzelnen Mitgliedstaaten anwenden.
(7) In Anhang 7 sind Name und Sitz der in Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezeichneten Banken aufgeführt.
(8) In Anhang 8 sind die Mitgliedstaaten aufgeführt, in deren gegenseitigen Beziehungen Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d) der Durchführungsverordnung anzuwenden ist.
(9) In Anhang 9 sind die Systeme aufgeführt, die für die Berechnung der Jahresdurchschnittskosten der Sachleistungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung zugrunde zu legen sind.
(10) In Anhang 10 sind die Träger oder Stellen aufgeführt, die von den zuständigen Behörden insbesondere aufgrund der folgenden Vorschriften bezeichnet worden sind:
- a)
- Verordnung: Artikel 14c, Artikel 14d Absatz 3 und Artikel 17;
- b)
- Durchführungsverordnung: Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10b, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 2, Artikel 89 Absatz 1, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 102 Absatz 2, Artikel 109, Artikel 110 und Artikel 113 Absatz 2.
(11) In Anhang 11 sind das System oder die Systeme aufgeführt, die in Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung genannt sind.
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