Artikel 5 VO (EWG) 72/574
Anwendung der Durchführungsverordnung anstelle der Vereinbarungen zur Durchführung der Abkommen
Die Durchführungsverordnung tritt an die Stelle der Vereinbarungen zur Durchführung der in Artikel 6 der Verordnung genannten Abkommen; sie tritt ebenfalls an die Stelle der Bestimmungen zur Durchführung der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung genannten Abkommensbestimmungen, soweit diese Durchführungsbestimmungen nicht in Anhang 5 aufgeführt sind.
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