Artikel 6 VO (EWG) 72/574

Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung

(1) Erfüllt eine Person unter Berücksichtigung des Artikels 9 und des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder zur freiwilligen Weiterversicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Renten) aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in mehreren Versicherungssystemen und ist sie nicht aufgrund ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in einem dieser Systeme pflichtversichert gewesen, so kann sie aufgrund der genannten Artikel in dem in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats bestimmten System oder, sofern ein System nicht bestimmt worden ist, in dem von ihr gewählten System zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zugelassen werden.

(2) Eine Person hat für die Inanspruchnahme der Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung dem Träger des in Betracht kommenden Mitgliedstaats eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Wohnzeiten vorzulegen, die nach den Rechtsvorschriften aller anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind. Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person von dem oder den Trägern ausgestellt, die die Rechtsvorschriften anwenden, nach denen die Person diese Zeiten zurückgelegt hat.

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