Artikel 22 VO (EWG) 72/574

Sachleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige bei Wohnortwechsel oder Rückkehr in das Wohnland sowie an Arbeitnehmer oder Selbständige, die die Genehmigung haben, sich zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er zum Weiterbezug dieser Leistungen berechtigt ist. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates noch gewährt werden dürfen. Die Bescheinigung kann auch nach der Abreise der betreffenden Person auf deren Antrag ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich war.

(2) Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

(3). Die Absätze 1 und 2 gelten in dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) der Verordnung der genannten Fall für die Gewährung der Sachleistungen entsprechend.

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