Artikel 23 VO (EWG) 72/574

Sachleistungen an Familienangehörige

Die Artikel 21 oder 22 der Durchführungsverordnung gelten für die Gewährung von Sachleistungen für die Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung genannten Familienangehörigen jeweils entsprechend.

Jedoch gelten in den in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Fällen für die Anwendung des Artikels 17 Absatz 9 und der Artikel 21 und 22 der Durchführungsverordnung der Träger des Wohnorts als zuständiger Träger und dieRechtsvorschriften des Wohnlandes der Familienangehörigen als Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.

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