Artikel 28 VO (EWG) 72/574

Sachleistungen an Rentenantragsteller und ihre Familienangehörigen

(1) Ein Rentenantragsteller hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, sich und seine Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen und dabei eine Bescheinigung darübervorzulegen, daß er aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat. Diese Bescheinigung wird von dem Träger ausgestellt, der in dem anderen Mitgliedstaat für die Sachleistungen zuständig ist.

(2) Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den Träger, der die Bescheinigung ausgestellt hat, von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.