Artikel 27 VO (EWG) 72/574

Sachleistungen an Familienangehörige von Arbeitslosen bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

Artikel 17 der Durchführungsverordnung gilt für die Gewährung von Sachleistungen für Familienangehörige von Arbeitslosen, wenn die Familienangehörigen ihren Wohnort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates haben, entsprechend. Bei der Eintragung der Familienangehörigen von Arbeitslosen, die Leistungen nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung beziehen, ist die in Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Bescheinigung vorzulegen. Diese gilt für die Dauer der Gewährung von Leistungen nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung.

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