Artikel 26 VO (EWG) 72/574

Leistungen an Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen

(1) Ein Arbeitsloser oder ein ihn begleitender Familienangehöriger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 1a der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim zuständigen Träger eine Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch des Betreffenden anfordert.

Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, versicherten Personen.

(1a) Ein Arbeitsloser hat für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung für sich selbst und seine Familienangehörigen dem Versicherungsträger des Ortes, an den er sich begeben hat, eine Bescheinigung vorzulegen, die vor seiner Abreise beim zuständigen Versicherungsträger zu beantragen ist. Legt der Arbeitslose diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, sie beim zuständigen Träger an. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Voraussetzungen des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung für den Anspruch auf die genannten Leistungen erfüllt sind, für welche Zeit dieser Anspruch unter Berücksichtigung des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung besteht und in welcher Höhe Geldleistungen während des genannten Zeitraums gegebenenfalls im Rahmen der Krankenversicherung im Fall von Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhausaufenthalt zu gewähren sind.

(2) Der Träger der Arbeitslosenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, bescheinigt auf einem dem Träger der Krankenversicherung dieses Ortes zuzuleitenden Doppel der Bescheinigung nach Artikel 83 der Durchführungsverordnung, daß die Voraussetzungen des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung erfüllt sind, und gibt an, von welchem Zeitpunkt an diese Voraussetzungen erfüllt sind und von welchem Zeitraum an der Arbeitslose Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des zuständigen Trägers bezieht.

Diese Bescheinigung gilt für die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung festgelegte Zeit, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Träger der Arbeitslosenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, unterrichtet den Träger der Krankenversicherung innerhalb von drei Tagen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(3) Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

(4) Ein Arbeitsloser hat für den Bezug von Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates dem Träger der Krankenversicherung des Ortes, an den er sich begeben hat, innerhalb von drei Tagen eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Außerdem hat er anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, und seine Anschrift im Aufenthaltsland mitzuteilen.

(5) Der Träger der Krankenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, teilt dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung sowie dem Träger, bei dem der Arbeitslose als Arbeitsuchender gemeldet ist, innerhalb von drei Tagen den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit.

(6) In den Fällen des Artikels 25 Absatz 4 der Verordnung unterrichtet der Träger der Krankenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, den zuständigen Träger der Krankenversicherung und den zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung unter Angabe von Gründen davon, daß er die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Geld- und Sachleistungen für gegeben hält; er fügt der Mitteilung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einen ausführlichen Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, über den Zustand des Erkrankten und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung bei. Der zuständige Träger der Krankenversicherung entscheidet über die Weitergewährung der Leistungen an den erkrankten Arbeitslosen.

(7) Artikel 18 Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

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