Artikel 25 VO (EWG) 72/574
Bescheinigung über Familienangehörige, die für die Berechnung der Geldleistungen zu berücksichtigen sind
(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Leistungen nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.
(2) Diese Bescheinigung wird vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen ausgestellt.
Die Bescheinigung gilt vom Ausstellungstag an zwölf Monate. Sie kann erneuert werden; in diesem Fall beginnt ihre Geltungsdauer mit dem Tag der Erneuerung.
Die betreffende Person hat dem zuständigen Träger sofort jedes Ereignis anzuzeigen, das eine Änderung der Bescheinigung erfordert. Eine solche Änderung wird mit dem Tag wirksam, an dem das Ereignis eingetreten ist.
(3) Der zuständige Träger kann anstelle der Bescheinigung gemäß Absatz 1 von der betreffenden Person die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise über ihre Familienangehörigen verlangen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.
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