Artikel 68 VO (EWG) 72/574

Informationsaustausch zwischen Trägern bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs

(1) Wird gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, ein Rechtsbehelf eingelegt, so hat dieser Träger den Träger, dem die Anzeige nach dem Verfahren des Artikels 67 Absatz 3 der Durchführungsverordnung übermittelt wurde, hiervon zu unterrichten und ihm später die endgültige Entscheidung mitzuteilen.

(2) Besteht unter Berücksichtigung des Artikels 57 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung ein Leistungsanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften, die der letztgenannte Träger anwendet, so zahlt dieser Träger Vorschüsse, deren Höhe gegebenenfalls nach Anhörung des Trägers festgelegt wird, gegen dessen Entscheidung der Rechtsbehelf eingelegt wurde. Dieser Träger erstattet die gezahlten Vorschüsse, wenn er auf den Rechtsbehelf hin die Leistungen zu gewähren hat. Die Vorschüsse werden von den Leistungen einbehalten, die der betreffenden Person geschuldet werden.

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