Artikel 69 VO (EWG) 72/574

Aufteilung der Lasten, die durch Geldleistungen bei sklerogener Pneumokoniose entstehen

Für die Anwendung des Artikels 57 Absatz 5 der Verordnung gilt folgendes:

a)
Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Geldleistungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung gewährt werden — im folgenden als „zahlungsbeauftragter Träger” bezeichnet —, verwendet ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und eine Zusammenfassung aller Versicherungszeiten (Altersversicherung) oder Wohnzeiten enthält, die der Betroffene nach den Rechtsvorschriften jedes der beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.
b)
Der zahlungsbeauftragte Träger leitet dieses Formblatt sämtlichen Trägern der Altersversicherung zu, bei denen der Betroffene in diesen Mitgliedstaaten versichert war; jeder Träger trägt die Versicherungszeiten (Altersversicherung) oder Wohnzeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, in das Formblatt ein und sendet es an den zahlungsbeauftragten Träger zurück.
c)
Der zahlungsbeauftragte Träger teilt sodann die Lasten zwischen sich und den anderen beteiligten zuständigen Trägern auf; er teilt diese Aufteilung mit den entsprechenden Begründungen, insbesondere zur Höhe der gewährten Geldleistungen und zur Berechnung der Aufschlüsselung, den beteiligten Trägern mit der Bitte um Zustimmung mit.
d)
Der zahlungsbeauftragte Träger übermittelt den anderen beteiligten Trägern am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Aufstellung über die im betreffenden Rechnungsjahr gezahlten Geldleistungen und gibt den Betrag an, den sie nach der unter Buchstabe c) genannten Aufteilung schulden; jeder dieser Träger erstattet dem zahlungsbeauftragten Träger den geschuldeten Betrag so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten.

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